Parapraphen zu Programm und Werbung

Rundfunkstaatsvertrag und NDR-Staatsvertrag (bisherige Fassung)

Ausschnitte zu Programm, Rundfunkrat, Werbung usw.

Rundfunkstaatsvertrag (ganz) NDR-Staatsvertrag (bisher, ganz)
Sendestunde am 6. Juli 2005: Versuch einer rechtlichen Bewertung
Beispiel „Riding Giants“ auf NDR Kultur - Unnötig und Schleichwerbung?

Rundfunkstaatsvertrag

§ 2
Begriffsbestimmungen

(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist

5. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 8 bleibt unberührt,
6. Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt,
7. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern, (...)

§ 7
Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung

(1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden.

(2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.

(3) Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar sein. Sie müssen im Fernsehen durch optische Mittel, im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

(6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzulässig. Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn
1. am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und
2. durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird. Andere Rechte bleiben unberührt.

(7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

§ 10
Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen

(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

§ 11
Auftrag

(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat durch die Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken. Er kann programmbegleitend Druckwerke und Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(2) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten.

(3) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote und Programme zu berücksichtigen.

§ 15
Einfügung der Werbung

(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbrochen werden.

(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen können Werbung und Teleshopping-Spots auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird.

(3) Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen einmal Werbeeinschaltungen und Teleshopping-Spots enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Bei der Übertragung von Ereignissen und Darbietungen, die Pausen enthalten, dürfen Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden. Die Berechnung der Dauer einer Sendung richtet sich nach deren programmierter Sendezeit.

(4) Bei der Übertragung von Sportereignissen, die Pausen enthalten, dürfen Werbung und Teleshopping-Spots abweichend von Absatz 3 Satz 1, jedoch nur in den Pausen, ausgestrahlt werden.

§ 45
Dauer der Werbung

(1) Der Anteil der Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf (...) 20 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendezeit für Werbespots darf 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(2) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht überschreiten.

(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind (...) gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 und 2.

NDR Staatsvertrag (bisherige Fassung)

§ 3
Landesprogramme

(1) Landesprogramme sind getrennte Programme der Landesfunkhäuser, die für die jeweiligen Länder bestimmt sind. Als Landesprogramme gestalten die Landesfunkhäuser jeweils ein ganztägiges Hörfunkprogramm und ein Regionalprogramm im Fernsehen außerhalb der für die Gemeinschaftsprogramme vorgesehenen Zeiten; Umfang und Struktur dieser Programme müssen den inhaltlichen Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen. (...)

(3) Die Landesprogramme der Landesfunkhäuser sollen das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle und soziale Leben insbesondere in dem jeweiligen Land darstellen.

§ 4
Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks

Der NDR veranstaltet und verbreitet Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit. Die im Sendegebiet bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen tragen dazu bei, daß der NDR seine Aufgaben eigenverantwortlich im Rahmen des geltenden Rechts und auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit erfüllt.

§ 5
Programmauftrag

(1) Der NDR hat den Rundfunkteilnehmern und Rundfunkteilnehmerinnen einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, nationale und länderbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sein Programm soll der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung dienen. Er kann auch Spartenprogramme veranstalten.

(2) Die norddeutsche Region, ihre Kultur und Sprache sind im Programm angemessen zu berücksichtigen. Der NDR soll zu diesem Zweck und zur Erhaltung kultureller Identität sein Programm grundsätzlich in den vier Ländern seines Sendegebiets herstellen.

§ 7
Programmgrundsätze

(1) Der NDR ist in seinem Programm sowie bei neuen Diensten (§ 6 Absatz 2) an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Er trägt zur Verwirklichung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei.

(2) Der NDR hat in seinem Programm die Würde des Menschen zu achten. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken, und sich für die Erhaltung von Natur und Umwelt einzusetzen. Das Programm des NDR soll die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern, für die Friedenssicherung und den Minderheitenschutz eintreten, die Gleichstellung von Frau und Mann unterstützen und zur sozialen Gerechtigkeit beitragen. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.

(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

§ 8
Programmgestaltung

(1) Der NDR ist in seinem Programm zur Wahrheit verpflichtet. Er hat sicherzustellen, dass
1. die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen aus dem Sendegebiet im Programm angemessen zu Wort kommen können,
2. das Programm nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient und
3. in seiner Berichterstattung die Auffassungen der wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigt werden. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairneß und in ihrer Gesamtheit der Vielfalt der Meinungen zu entsprechen. Ziel aller Informationssendungen ist es, sachlich und umfassend zu unterrichten und damit zur selbständigen Urteilsbildung der Bürger und Bürgerinnen beizutragen.

(2) Alle Sendungen mit Bedeutung für die Information und Meinungsbildung sind gründlich und gewissenhaft zu recherchieren. Tatsachenbehauptungen sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu überprüfen. Die Nachrichtengebung muss allgemein, unabhängig und objektiv sein. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als solche zu kennzeichnen. (3) Bei Meinungsumfragen, die im Rundfunk durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ angelegt sind.

§ 10
Zusammenarbeit, Druckwerke

(1) Der NDR kann im Rahmen seiner Aufgaben Vereinbarungen mit anderen Rund-funkveranstaltern zum Zweck gemeinsamer Programmgestaltung oder der gemeinsamen Durchführung bestimmter Aufgaben abschließen. Er kann sich an internationalen, insbesondere europäischen Programmen beteiligen; diese Beteiligung bedarf einer Vereinbarung der Länder.

(2) Der NDR kann zur Veranstaltung und Verbreitung von Programmen mit Dritten zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen (...). Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Mitwirkung des NDR jeweils in einem abgrenzbaren und ihm zurechenbaren Anteil an dem jeweiligen Gemeinschaftsprogramm besteht.

(3) Der NDR kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Druckwerke mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt verlegen oder herstellen lassen und veröffentlichen. Sie dürfen nicht zur Erzielung von Gewinnen dienen.

§ 13
Eingabenrecht

Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zur Programmgestaltung an den Rundfunkrat sowie an den Intendanten oder die Intendantin oder - bezogen auf ein Landesprogramm - an den jeweiligen Landesrundfunkrat sowie an den jeweiligen Landesfunkhausdirektor oder die jeweilige Landesfunkhausdirektorin zu wenden.

§ 17
Zusammensetzung des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat besteht aus höchstens 58 Mitgliedern. (...)

§ 18
Aufgaben des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat soll die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vertreten. Dabei berücksichtigt er die Vielfalt der Meinungen der Bürger und Bürgerinnen. Er wirkt darauf hin, dass der NDR seine Aufgabe nach diesem Staatsvertrag erfüllt, soweit dafür nicht der Verwaltungsrat zuständig ist.

(2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Programmanforderungen (§§ 3, 5, 7 bis 9) und berät den Intendanten oder die Intendantin in allgemeinen Programmangelegenheiten. Er kann feststellen, dass einzelne Sendungen gegen diese Anforderungen verstoßen, und den Intendanten oder die Intendantin anweisen, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig. (...)

§ 19
Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrats

(1) Die Amtszeit des Rundfunkrats beträgt fünf Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. (...)

(2) Die Mitglieder des Rundfunkrats haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

(3) Der Rundfunkrat wählt jeweils ein Mitglied für die Funktionen Vorsitz und erste, zweite sowie dritte Stellvertretung für die Dauer von 15 Monaten. Die vier Mitglieder müssen jeweils verschiedenen Ländern angehören (...).

§ 22
Ausschüsse des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat bildet mindestens einen Programmausschuß. Er kann weitere Ausschüsse bilden. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend dem Verhältnis im Rundfunkrat vertreten sein. Der Programmausschuss bereitet die Beschlüsse des Rundfunkrats in Programmangelegenheiten vor. Er kann dem Intendanten oder der Intendantin in Programmangelegenheiten Empfehlungen geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschließt. (...)

§ 36
Werbung

(1) Der NDR veranstaltet Fernsehwerbung im Ersten Fernsehprogramm. Für die Gesamtdauer der Werbung gilt § 15 Absätze 1 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Der NDR kann Hörfunkwerbung in einem Hörfunkprogramm veranstalten. Ihre Gesamtdauer und Struktur werden durch Vereinbarung der Länder festgesetzt.

Rundfunkstaatsvertrag (ganz) NDR-Staatsvertrag (bisher, ganz)
Sendestunde am 6. Juli 2005: Versuch einer rechtlichen Bewertung
Beispiel „Riding Giants“ auf NDR Kultur - Unnötig und Schleichwerbung?