Das GANZE Werk - Presseschau
Institut für Urheber- und Medienrecht, 24. Januar 2006
Presseerklärung
KEF - Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
Rundfunkgebühr entspricht Finanzbedarf der Rundfunkanstalten
Werbeverzicht der Öffentlich-Rechtlichen wird in Erwägung gezogen
Die Rundfunkanstalten werden mit der seit dem 1.4.2005 geltenden Rundfunkgebührenerhöhung um 88 Cent auf 17,03 Euro im Monat bis zum 31.12.2008 auskommen. Das geht aus einem von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (KEF) am 23.1.2006 veröffentlichten Bericht hervor. Zu diesem Ergebnis kommt die KEF unter Berücksichtigung der von den Öffentlich Rechtlichen im November 2004 angekündigten Wirtschaftlichkeits- und Sparmaßnahmen. Zu diesem Sparkurs kam es, nachdem die Länder mit ihrer Gebührenerhöhung unter der Empfehlung der KEF geblieben waren, die eine Steigerung der seit Anfang 2001 geltenden Rundfunkgebühr von 16,15 Euro ab 1.1.2005 um 1,09 Euro im Monat vorsah.
Sollte es zu einem Werbeverzicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kommen, so ergibt sich der KEF zufolge die Notwendigkeit eines Ausgleichs durch einen Gebührenzuschlag von 1,42 Euro. Der Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder, der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Kurt Beck (SPD), sprach sich bei der Übergabe des Berichts für einen zukünftigen Werbeverzicht der öffentlich-rechtlichen Sender aus. Wie die »Financial Times Deutschland« (FTD) am 23.1.2006 berichtete, wollte sich Beck allerdings auf keinen Zeitrahmen festlegen. Erst müsse die von der ARD angestrebte Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Werbung abgewartet werden. Eine Ausnahme des Werbeverzichts gilt nach Ansicht Becks für das Sport-Sponsoring, weil es sich dabei zum Teil um eine Vorbedingung für die Übertragung von Sportveranstaltungen handle.
Auch der Intendant des SWR, Peter Voß hält einen derartigen Schritt als »auf längere Sicht erwägenswert«. In einer Pressemitteilung des SWR vom 24.1.2006 weist Voß darauf hin, dass man hierbei das legitime Interesse der werbetreibenden Wirtschaft an den Zielgruppen auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks langfristig gegen die Situation der kommerziellen Medien, vor allem der Printmedien, abwägen müsse. »Voraussetzung für eine derartige Abwägung ist aber, dass der Einnahmeausfall durch die Rundfunkgebühren aufgefangen wird, und deren Festsetzung wieder nach dem verfassungsgemäßen, unabhängigen Verfahren erfolgt«, erklärte Voß.
Wie Beck ist Voß der Ansicht, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die notwendige Klärung bringen wird. »Wenn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sichergestellt ist, dass die Gebühren sich am tatsächlichen Finanzbedarf des Rundfunks orientieren und nicht politischer Willkür ausgesetzt sind, könnte ein Werbeverzicht auch zur Schärfung des öffentlich-rechtlichen Profils beitragen.«, so Voß.
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