Das GANZE Werk - Presseschau - Dokumentation

Deutscher Bundestag - 15. und 16. Wahlperiode
Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ - Schlussbericht vom 11. Dezember 2007
Drucksache 16/7000 - Kapitel 3.2.2 - Seite 150 f.

KULTURAUFTRAG UND KULTURELLE TÄTIGKEIT DES RUNDFUNKS

Ausschnitte 2 a - 2 d: Bestandsaufnahme - Rechtliche Grundlagen für den Kultur- und Bildungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

PdfRundfunk-Kapitel (original) Ausschnitt 2 c DGW-Textsammlung

Zitat:
In ihren Selbstverpflichtungsleitlinien haben die Rundfunkanstalten auch ihren kulturellen Auftrag verankert. Bei der ARD zum Beispiel heißt es, sie sei „in allen Bereichen der Kultur und des kulturellen Lebens in Deutschland“ als „Faktor und Medium zugleich“ tätig; die Kultur sei eine „Kernaufgabe des öffentlich-rechtlichen Fernsehens“. (...) Im Übrigen bleibt der Kulturbegriff auch in den Selbstverpflichtungen der Sender unscharf. Dies zeigt sich unter anderem in dem senderübergreifend fehlenden Konsens darüber, welche Sendungen unter die Sparte „Kultur“ fallen.

Ausschnitt 2 c
Selbstverpflichtungen und Beschlüsse der Rundfunkanstalten
und ihre Durchsetzungskraft

Die öffentlich-rechtlichen Anstalten haben - erstmals am 30. September 2004 - programmliche Selbstverpflichtungserklärungen abgegeben. Sie haben das Ziel, den ihnen erteilten Funktionsauftrag zu konkretisieren und auszugestalten. In ihnen wird durchgängig die Absicht bekundet, am Kulturauftrag festhalten zu wollen.323

Diese Selbstverpflichtungsleitlinien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind die Grundlage für Berichte über die Erfüllung des Auftrages, Qualität und Quantität der Programme und deren Schwerpunktsetzung, die im Zwei-Jahres-Turnus publiziert werden. Die Anstalten legen selbst journalistische Standards und Programmangebote fest. Es ist Aufgabe der jeweiligen Rundfunkräte, die Arbeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Einhaltung der Selbstverpflichtungen zu kontrollieren.

In ihren Selbstverpflichtungsleitlinien haben die Rundfunkanstalten auch ihren kulturellen Auftrag verankert. Bei der ARD zum Beispiel heißt es, sie sei „in allen Bereichen der Kultur und des kulturellen Lebens in Deutschland“ als „Faktor und Medium zugleich“ tätig; die Kultur sei eine „Kernaufgabe des öffentlich-rechtlichen Fernsehens“. 324 Die Kulturberichterstattung wird als eigene Kategorie ihres Fernsehprogramms mit den Unterkategorien Kunst, Wissenschaft, Geschichte/ Zeitgeschichte eingeordnet. Beim ZDF wird die Kultur übergreifend als „Leit- und Querschnittsprinzip“ seiner „gesamten programmlichen Leistungen“ definiert, und zwar im „Bewusstsein, dass Kultur einen entscheidenden Beitrag zur Entwicklung eines demokratischen, zivilisierten und pluralistischen Gemeinwesens leistet.“325 Im Übrigen bleibt der Kulturbegriff auch in den Selbstverpflichtungen der Sender unscharf. Dies zeigt sich unter anderem in dem senderübergreifend fehlenden Konsens darüber, welche Sendungen unter die Sparte „Kultur“ fallen.326

323
Vgl. Protokollerklärung aller Länder zu § 11 RStV lt. Anhang des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8./14./15. Oktober 2004 (Nds. GVBl. 2005 S. 327).

324
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2006e).

325
Ebd.; vgl. auch Presse-Programm-Service (2005). (Kommissionsmaterialie 15/107a)

326
Vgl. Zusammenfassung der Anhörung vom 18. April 2005 zum Thema „Rolle der öffentlich-rechtlichen Medien für die Kultur“. (Kommissionsdrucksache 15/519)

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Ein Meilenstein zu mehr Qualität im Rundfunk
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Von Theodor Clostermann
Neun Handlungsempfehlungen zum Kulturauftrag des Rundfunks
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